Der Aufbau elektrischer Anlagen findet in den letzten Jahren zunehmend unter den Bedingungen großer technischer Umbrüche statt. Um schneller auf neue Anforderungen reagieren zu können, nutzt die DKE das Normungsinstrument der VDE-Anwendungsregeln.
Laufen Normenentwicklung und Errichtung elektrischer Anlagen zeitlich parallel, kann es zu Situationen kommen, die widersprüchlich erscheinen. Ein aktueller Fall stellt sich so dar, dass ein Messwandlerschrank mit integriertem NA-Schutz (Netz- und Anlagenschutz) aus dem Jahre 2016 den aktuellen Betreiber in Erklärungsnöte bringt. Der Schrank enthält eine Wandlermessung für PV-Volleinspeisung, eine Zweirichtungs-Wandlermessung für die Kundenanlage, eine Wandlermessung für den PV-Eigenverbrauch und eine Direktmessung für einen PV-Volleinspeiser. Dazwischen befinden sich ein Netzüberwachungsrelais und vier Kuppelschalter. Die installierte PV-Gesamtleistung liegt bei 141 kWp. In VDE-AR-N 4105:2011-08, Punkt 6.2, war seinerzeit Folgendes beschrieben: »Der zentrale NA-Schutz ist als eigenständiges Betriebsmittel in einem dafür geeigneten Stromkreisverteiler nach TAB 2007, Abschnitt 8 Absatz 1, und nicht im oberen Anschlussraum nach TAB 2007, 7.2, Absatz 9, unterzubringen und am zentralen Zählerplatz anzuschließen.« Demzufolge soll die Netzüberwachung nebst Kuppelschaltern in einem separaten Stromkreisverteiler untergebracht und am Zählerschrank angeschlossen sein. In der vorliegenden Netzanmeldung durfte der Installateur »optional« unterschreiben, was er jedoch nicht tat. Der Anschlussnehmer hingegen unterschrieb diese Netzanmeldung (Bilder 1 bis 3).
Der Betreiber geht nun der Frage nach, welcher technische Ansatz zu diesem Schrankaufbau geführt haben könnte. So lautet seine These, dass es möglich wäre, dass außer der VDE-AR-N 4105 noch andere Regelwerke anzuwenden seien. Vom Netzbetreiber, dem Schrankhersteller und Installateur sind keine konkreten Aussagen zu diesem Sachverhalt zu bekommen. Der Netzbetreiber hat diesen Schrankaufbau durch Unterschrift de facto genehmigt. Der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber hingegen hat dem Netzbetreiber den Aufbau der Anlage nach DIN VDE und TAB ebenfalls schriftlich bestätigt. Die Befürchtung des derzeitigen Betreibers geht nun dahin, dass er wegen des abweichenden Zählerschranks später für beliebige Schäden in Haftung genommen werden könnte.
Der Betreiber geht nun der Frage nach, welcher technische Ansatz zu diesem Schrankaufbau geführt haben könnte. So lautet seine These, dass es möglich wäre, dass außer der VDE-AR-N 4105 noch andere Regelwerke anzuwenden seien. Vom Netzbetreiber, dem Schrankhersteller und Installateur sind keine konkreten Aussagen zu diesem Sachverhalt zu bekommen. Der Netzbetreiber hat diesen Schrankaufbau durch Unterschrift de facto genehmigt. Der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber hingegen hat dem Netzbetreiber den Aufbau der Anlage nach DIN VDE und TAB ebenfalls schriftlich bestätigt. Die Befürchtung des derzeitigen Betreibers geht nun dahin, dass er wegen des abweichenden Zählerschranks später für beliebige Schäden in Haftung genommen werden könnte.
Allgemeine Sachlage
Die zuvor genannten Hinweise klingen im Wesentlichen zunächst einmal richtig, dennoch schauen wir uns die Fakten etwas näher an. VDE-Bestimmungen stellen keine Gesetze dar. Allerdings entfalten sie durch Bezug in gesetzlichen Regelwerken eine sogenannte Vermutungswirkung. Wer von den VDE-Bestimmungen abweicht, muss im Falle des Falles nachweisen, dass durch seine Ausführung die gleiche oder auch eine höhere Sicherheit erreicht werden kann.
In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Belange weitgehend außen vorgelassen werden. Dennoch ist es seitens des Autors nicht anzunehmen, dass in einem Schadensfall an einer anderen Stelle der Anlage, die eingangs genannte Abweichung von den VDE-Bestimmungen negativen Einfluss ausüben könnte. Wenn also der Netzbetreiber von seinen eigenen Vorgaben aus der damals gültigen TAB 2007 und von der VDE-AR-N 4105 abweicht bzw. abweichen lässt, dann liegt das aus Sicht des Autors auch in seiner Verantwortung. Korrekterweise hätte diese Abweichung allerdings im betreffenden Prüfprotokoll vermerkt sein müssen.
Normative Vorgaben
Die eingangs genannte Forderung ist erstmals im Abschnitt 6.2 von VDE-AR-N 4105:2011-08 wie folgt angeführt worden: »Der zentrale NA-Schutz ist als eigenständiges Betriebsmittel in einem dafür geeigneten Stromkreisverteiler nach TAB 2007, Abschnitt 8, Absatz 1, und nicht im oberen Anschlussraum nach TAB 2007, 7.2, Absatz 9, unterzubringen und am zentralen Zählerplatz anzuschließen. Er muss plombierbar oder mit einem Passwortschutz versehen sein. Beispiele für die Anordnung des zentralen NA-Schutzes und damit den Anschluss von Erzeugungsanlagen an Zählerplätze sind in Anhang C dargestellt.« Analoge Anforderungen hierzu sind auch in der derzeit gültigen VDE-AR-N 4105:2018-11 enthalten.
In der TAB 2007 (Ausgabe 2011) gab es bezüglich des Netz- und Anlagenschutzes (NA-Schutz) noch keine Festlegungen. Das schließt auch den teilweisen Ersatz der TAB 2007 durch die VDE-AR-N 4001:2011-04 sowie in deren Folgeausgaben mit ein. Jedoch kann aus dem nachfolgenden Zitat geschlossen werden, dass nur bestimmte Betriebsmittel im oberen Anschlussraum zulässig sind. Der Abschnitt 4.2 enthielt unter 10) nämlich nur folgende Festlegung: »Der obere Anschlussraum von Zählerplätzen nach DIN 43870 dient der Aufnahme von Betriebsmitteln für den Anschluss der Zuleitung zum nachfolgenden Stromkreisverteiler, Betriebsmitteln des Netzbetreibers sowie Betriebsmitteln für die in 4.7, 3) beschriebenen Anwendungen. Eine Nutzung als Stromkreisverteiler selbst ist nicht zulässig.«