Der Beitrag beschreibt in Kurzform ein Projekt in der Tiefgarage eines größeren Wohnblocks mit 35 Wallboxen von je 11 kW. Interessant ist hier insbesondere die Leitungsverlegung von der Hauptverteilung zur Tiefgarage und in der Tiefgarage selbst.
Am Beispiel der Tiefgarage eines Wohnblocks im Bestand soll die prinzipielle Vorgehensweise erläutert werden, wie man 35 Wallboxen mit je 11 kW planen und errichten kann. Der Bauherr hat vor, ein Lastmanagement einrichten zu lassen und die Abrechnung über die Wohnungszähler vorzunehmen. Die Leitungsverlegung von der Hauptverteilung zur Tiefgarage in den Fluren soll in Brandschutzkanälen erfolgen, in der Tiefgarage selbst dann auf offenen Kabelrinnen. Der Errichterbetrieb überlegt zunächst, ob in der Tiefgarage 35 Wallboxen überhaupt möglich sind. Innerhalb von Tiefgaragen gilt es außerdem eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten.
Baurechtliche Vorgaben
Bei der Errichtung von mehreren Ladestationen in geschlossenen Garagen sind neben den baurechtlichen Belangen und den normativen Grundlagen aus DIN- und VDE-Normen auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben von wesentlicher Bedeutung. Sehr hilfreich und informativ ist hierbei die VdS-Richtlinie 3885:2020-01 »Elektrofahrzeuge in geschlossenen Garagen – Sichrheitshinweise für die Wohnungswirtschaft«, welche in Zusammenarbeit mit dem ADAC, dem Verband der Automobilindustrie sowie dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erarbeitet wurde. Vorrangig sind Risiken zu vermeiden, welche von der Elektroinstallation bzw. den in den Fahrzeugen befindlichen Batteriesystemen ausgehen.
Bei einem Projekt der eingangs beschriebenen Größenordnung mit ≥ 35 Stellplätzen wird es sich entsprechend der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen mindestens um eine Mittelgarage (§1 GarVO – Garagenverordnung) handeln. Die wesentlichen Vorgaben zur baurechtlichen Zulässigkeit muss folglich der bauvorlageberechtigte Architekt zur Verfügung stellen, welcher ggf. durch einen Brandschutzsachverständigen unterstützt wird.
Für den Errichter der elektrischen Anlage ist es damit zwingend notwendig, die Einsicht in den Brandschutznachweis (schriftlich) zu verlangen. Dabei sind bloße Grundrisspläne in der Regel nicht ausreichend schlüssig, so dass man immer auch den Textteil an- bzw. nachfordern sollte. Hieraus ergeben sich meist klare Anforderungen, aber auch Hinweise zu Unzulässigkeiten. Im Zweifel sollte der Brandschutzsachverständige angefragt und über die Planung informiert werden; so kann dieser sein Einverständnis geben oder Risikokompensation mittels baulicher oder anlagentechnischer Schutzmaßnahmen vom Bauherren fordern (z. B. Brandmeldeanlage, Sprinkler, Rauchabzugsanlage, Wandhydranten, Reduzierung Brandabschnittsgröße etc.).
Brandschutz für Leitungsanlagen
Stets einzuhalten sind auch die Vorgaben aus der baurechtlich eingeführten Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR). Zu den wesentlichen Forderungen gehören hier auch entsprechende Brandabschottungen an den Leitungsdurchführungen (auch im Schleusenbereich) und die Art der Leitungsverlegung, z. B. in notwendigen Fluren.
Die notwendige Leitungsverlegung im Brandschutzkanal innerhalb der Flure (entsprechend der LAR u. a. in Rettungswegen gefordert) wurde eingangs bereits erwähnt. Bei den Brandschutzkanälen wird allerdings unterschieden zwischen I- und E-Klassifizierung. Diese Klassifizierung beschreibt jeweils voneinander unabhängige Schutzziele:
- Kein Feuer und / oder Rauch in Rettungswegen oder
- Funktionserhalt von lebensrettenden Anlagen.
Der Brandschutzkanal soll diese bauaufsichtlichen technischen Regeln in vollem Umfang erfüllen können. Je nach gewählter Verlegeart schützt er
- die Umgebung vor Feuer und Rauch aus dem Installationskanal (I-Klassifizierung) oder
- die verlegten Leitungen im Kanal vor einem möglichen Feuerübergriff von außen (E-Klassifizierung).
Die Leitungsverlegung in der Tiefgarage über Kabelrinnen sollte bedenkenlos möglich sein.