Ladeinfrastruktur in Tiefgarage

06.05.2022 00:01 Uhr

Der Beitrag beschreibt in Kurzform ein Projekt in der Tiefgarage eines größeren Wohnblocks mit 35 Wall­boxen von je 11kW. Interessant ist hier insbesondere die Leitungsverlegung von der Hauptverteilung zur Tiefgarage und in der Tiefgarage selbst.

Am Beispiel der Tiefgarage eines Wohnblocks im Bestand soll die prinzipielle Vorgehensweise erläutert werden, wie man 35 Wallboxen mit je 11 kW planen und errichten kann. Der Bauherr hat vor, ein Lastmanagement einrichten zu lassen und die Abrechnung über die Wohnungszähler vorzunehmen. Die Leitungsverlegung von der Hauptverteilung zur Tiefgarage in den Fluren soll in Brandschutzkanälen erfolgen, in der Tiefgarage selbst dann auf offenen Kabelrinnen. Der Errichterbetrieb überlegt zunächst, ob in der Tiefgarage 35 Wallboxen überhaupt möglich sind. Innerhalb von Tiefgaragen gilt es außerdem eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten.

Baurechtliche Vorgaben

Bei der Errichtung von mehreren Ladestationen in geschlossenen Garagen sind neben den baurechtlichen Belangen und den normativen Grundlagen aus DIN- und VDE-Normen auch die versicherungsrechtlichen Vorgaben von wesentlicher Bedeutung. Sehr hilfreich und informativ ist hierbei die VdS-Richtlinie 3885:2020-01 »Elektrofahrzeuge in geschlossenen Garagen – Sichrheitshinweise für die Wohnungswirtschaft«, welche in Zusammenarbeit mit dem ADAC, dem Verband der Automobilindustrie sowie dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erarbeitet wurde. Vorrangig sind Risiken zu vermeiden, welche von der Elektroinstalla­tion bzw. den in den Fahrzeugen befindlichen Batteriesystemen ausgehen.

Bei einem Projekt der eingangs beschriebenen Größenordnung mit ≥ 35 Stellplätzen wird es sich entsprechend der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen mindestens um eine Mittelgarage (§1 GarVO – Garagenverordnung) handeln. Die wesentlichen Vorgaben zur baurechtlichen Zulässigkeit muss folglich der bauvorlageberechtigte Architekt zur Verfügung stellen, welcher ggf. durch einen Brandschutzsachverständigen unterstützt wird.

Für den Errichter der elektrischen Anlage ist es damit zwingend notwendig, die Einsicht in den Brandschutznachweis (schriftlich) zu verlangen. Dabei sind bloße Grundrisspläne in der Regel nicht ausreichend schlüssig, so dass man immer auch den Textteil an- bzw. nachfordern sollte. Hieraus ergeben sich meist klare Anforderungen, aber auch Hinweise zu Unzulässigkeiten. Im Zweifel sollte der Brandschutzsachverständige angefragt und über die Planung informiert werden; so kann dieser sein Einverständnis geben oder Risikokompensation mittels baulicher oder anlagentechnischer Schutzmaßnahmen vom Bauherren fordern (z. B. Brandmeldeanlage, Sprinkler, Rauchabzugsanlage, Wandhydranten, Reduzierung Brandabschnittsgröße etc.).

Brandschutz für Leitungsanlagen

Stets einzuhalten sind auch die Vorgaben aus der baurechtlich eingeführten Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR). Zu den wesentlichen Forde­rungen gehören hier auch entsprechende Brandabschottungen an den Leitungsdurchführungen (auch im Schleusenbereich) und die Art der Leitungsverlegung, z. B. in notwendigen Fluren.

Die notwendige Leitungsverlegung im Brandschutzkanal innerhalb der Flure (entsprechend der LAR u.a. in Rettungs­wegen gefordert) wurde eingangs bereits erwähnt. Bei den Brandschutzkanälen wird allerdings unterschieden zwischen I- und E-Klassifizierung. Diese Klassifizierung beschreibt jeweils voneinander unabhängige Schutzziele:

  • Kein Feuer und/oder Rauch in Rettungswegen oder
  • Funktionserhalt von lebensrettenden Anlagen.

Der Brandschutzkanal soll diese bauaufsichtlichen technischen Regeln in vollem Umfang erfüllen können. Je nach gewählter Verlegeart schützt er

  • die Umgebung vor Feuer und Rauch aus dem Installationskanal (I-Klassifizierung) oder
  • die verlegten Leitungen im Kanal vor einem möglichen Feuerübergriff von außen (E-Klassifizierung).

Die Leitungsverlegung in der Tiefgarage über Kabelrinnen sollte bedenkenlos möglich sein.

Elektrotechnische Vorgaben

Die relevanten elektrotechnischen Vorgaben für die Errichtung von Ladeeinrichtungen lassen sich u. a. nachlesen in DIN VDE 0100-722:2019-06 und in der VDE-AR-N 4100:2019-04. In jedem Fall ist bei einer Aufsummierung der Ladestationen das Gespräch mit dem Netzbetreiber zu suchen, die entsprechenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Verteilnetzbetreibers (VNB) sind zu berücksichtigen. Ggf. fordert oder ermöglicht der Netzbetreiber eine netzdienliche Steuerung nach §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).

Hilfreiche und wichtige Tipps finden sich auch im Technischen Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität der DKE (Bild). Dort ist auch eine sinnvolle Checkliste für die Erstberatung beim Kunden enthalten.

Abrechnung, Leistungsregelung und gasende Akkus

Bzgl. der geplanten Abrechnung über den jeweiligen Wohnungszähler bietet sich ein statisches Lastmanagement an, wobei ein fester Leistungswert (z. B. Pel  = 140 kW) für die Ladung aller angeschlossenen Fahr­zeuge zur Verfügung gestellt wird. Sämtliche Ladestationen werden im Netzwerk verbunden und gleichzeitig angesteuert. Im Beispiel würde dann folglich rechnerisch, beim Erreichen der Gesamtleistung von 140 kW, die Leistung für alle Fahrzeuge gleichlautend abgesenkt.

Um die Netzanschlusskosten zu reduzieren, den Strom-Bezugspreis zu optimieren und auf Nutzungsänderungen in der Garage (z. B. Untervermietung Stellplatz) flexibel ­reagieren zu können, ist ggf. ein dynamisches Leistungsmanagmentsystem mit ladepunkt­spezifischer Abrechnung die langfristig sinnvollere Variante. Eine Ladefreigabe mittels Karte, Transponder o. ä. sollte in einem Objekt dieser Größenordnung obligatorisch sein, um Stromdiebstahl zu unterbinden.

Gasende Akkus sind mit den aktuellen Fahrzeugen bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten.

Brandschutz in Tiefgaragen

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Bränden durch Elektrofahrzeuge und Ladestationen oder deren Beteiligung an der Brandausbreitung in Garagen liegen bisher noch keine ausreichenden statistischen Erkenntnisse vor. Zwar besteht durch den Ladeprozess oder defekte bzw. geschädigte Batterien eine latente Gefahr, ob diese jedoch in der Gesamtheit der Betrachtung gegenüber herkömmlichen Kraftfahrzeugen höher wiegt, ist bisweilen offen. Auch bei herkömmlichen KFZ haben sich in den letzten Jahren durch den Einsatz von Kunststoffen, den Einsatz von Leichtmetallen und nicht zuletzt die Baugröße der Fahrzeuge die Brandlasten erhöht. Durch hohe Temperaturen im Abgassystem und im Motorraum ist auch die Gefahr einer Brandentstehung höher als früher.

Durch anlagentechnischen Brandschutz kann man auch ohne baurechtliche Forderung das Schadensausmaß (am und im Gebäude) wesentlich reduzieren. Die Endkunden sollten dahingehend beraten werden. Automatische Abschaltung der Stromversorgung bei Brandalarm oder die Einrichtung einer Freischaltstelle für die Feuerwehr seien hier nur beispielsweise genannt.

Fazit

Die Planung von Ladestationen sowohl in Garagen als auch Tiefgaragen erfordert eine enge Abstimmung zwischen Architekt, Brandschutzgutachter, Bauherr und Netz­betreiber und ist zum Eigenschutz bzgl. der jeweiligen Entscheidungsfindung umfassend zu dokumentieren. Die ordnungsgemäße Prüfung bei Errichtung nach DIN VDE 0100-600:2017-06 und auch die turnusgemäße Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0105-100:2015-10 sind obligatorisch.

QUELLE:

de – das elektrohandwerk

AUTOR:

Norbert Pauli, Autor der Rubrik Praxisprobleme, Tiefenbach