Häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob eine Elektrofachkraft bei einer Prüfung nach VDE 0105-100 (Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen) bei einem gefährlichen Mangel, der Gefahr für Leib und Leben darstellt, die Anlage abschalten darf. Und: was tun, wenn der Anlagenbetreiber nicht verfügbar ist?
Abschalten bei gefährlichem Mangel?
So fordert die Norm DIN VDE 0105-100:2015-21: »Mängel, die eine unmittelbare Gefahr bilden, müssen unverzüglich behoben oder fehlerhafte Teile außer Betrieb genommen und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.« Das Strafgesetzbuch (StGB) deklariert im § 249 die »Gefahr für Leib oder Leben« so: »Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder gar des Todes droht.« Ein Prüfer benutzt zunächst den gesunden Menschenverstand, um Probleme zu lösen, was im Schadensfall vor Gericht sicher nicht als Begründung reichen wird. Zur Verdeutlichung des Problems hierzu ein fiktives Beispiel: Bei der Prüfung einer Kühltheke im Supermarkt stellt der Prüfer fest, dass am Gehäuse der Kühltruhe 230 V AC anliegen. Der Markt ist aktuell geöffnet und das Personal kann den Betreiber nicht erreichen. Darf der Prüfer die Anlage bzw. auch nur den Anlagenteil – wie in den obigen Aussagen gefordert – außer Betrieb nehmen?
Das Problem ist komplex
Die zuvor aufgeworfene Frage führt auf ein doch recht komplexes juristisches Problem, dessen Beantwortung einer juristischen Hausarbeit gleichkäme. Der Autor möchte trotzdem versuchen, in der gebotenen Kürze, eine Antwort zu geben. Dabei sollten die Leser berücksichtigen, dass bewusst Vereinfachungen vorgenommen werden müssen. Letztlich läuft die Frage auf den Themenbereich »Handeln für einen anderen« bzw. zivilrechtlich »Geschäftsführung ohne Auftrag« hinaus. Unklar ist zudem noch, ob die Elektrofachkraft als zur Prüfung befähigte Person aus der Organisation entstammt, also von innerhalb auf gewisse vorhandene Vertretungsregeln und Vollmachten zurückgreifen kann oder von extern nur auf vertragliche Vereinbarungen tätig wird, in denen solche Störfälle nicht geregelt wurden.
Organisationsverschulden liegt vor
Um es vorweg zu schicken: Das oben konstruierte Beispiel würden praktisch auf ein Organisationsverschulden hinauslaufen. Der Anlagenbetreiber ist für seine Anlage 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche verantwortlich. Da er die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorzugeben hat (DIN VDE 0105-100 Kap. 3.2.1), muss er solche Situationen, wie im Beispiel beschrieben, vorhersehen und dafür Handlungsanweisungen bereitstellen.
Die gleiche Verpflichtung entspringt – wenn dort auch nicht so deutlich formuliert – seiner Stellung als Eigentümer (§903 BGB) und Arbeitgeber (§618 BGB). Zu den Randbedingungen der Organisation gehört es dann auch, für eine geeignete Vertretung bei eigener Abwesenheit zu sorgen. Hier sei u. a. auf §13 ArbSchG und die §§9, 130 OWiG sowie 14 StGB verwiesen. Wird dies versäumt, so liegt mit recht hoher Sicherheit Fahrlässigkeit vor, die die Anwendung der §§222, 229 StGB, 823, 831 BGB eröffnet.
Wer ist Betreiber?
Es ist nämlich so, dass der Eigentümer/Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Betreiber die einzige Person ist, welche die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit zu treffen (VGH BadWürtt DVBl. 1988, 542). Dadurch wird der Betreiber zum Garant und – um es noch konkreter darzustellen – sowohl zum Beschützer als auch zum Überwachungsgaranten.
Als Beschützergarant aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (Nebenpflicht) hat er Rechtsgüter gegen von außen kommende Gefahren zu schützen. Vorliegend wären dies das Leben, Gesundheit bzw. körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten, die mit dieser elektrischen Anlage bzw. den Betriebsmitteln umgehen oder in Kontakt kommen.
Der Überwachungsgarant hat dagegen Gefahrenquellen zu Gunsten derjenigen zu überwachen, die von ihnen betroffen sein könnten. Hier ist die Gefahrenquelle die elektrische Anlage bzw. das Betriebsmittel. Die einfachste Lösung der dargestellten Situation wäre nun, eine Person zu bestimmen, die diese Stellungen in seiner Abwesenheit einnimmt. Dies kann durchaus dergestalt erfolgen, dass er der zur Prüfung befähigten Person entsprechende Anweisungen hinterlässt, die regeln, wie zu verfahren ist. Damit wären wir hier bereits zu Ende.
Handeln durch Unterlassen?
Nun wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Entscheidung im Hinblick auf die Sicherheit, die allein vom Betreiber getroffen werden soll, ohne dass Auftrag oder Anweisung bestehen, von einem Dritten, der gerade nicht Betreiber ist oder mit der Wahrnehmung der Betreiberpflichten beauftragt wurde, getroffen werden kann. Dazu müsste der Dritte aufgrund der Umstände ebenfalls Garant sein. Die Garantenstellung (§13 StGB) führt dazu, dass ein Handeln notwendig wird, wenn es geboten ist. Unterlässt der Garant die gebotene Handlung und tritt der Erfolg (§§222, 229 StGB) ein, so steht das Unterlassen einem Handeln gleich.
Schauen wir uns die Aufgaben einer zur Prüfung befähigten Person (§2 Abs. 5 BetrSichV, TRBS 1203) an. Diese hat im Auftrag des Arbeitgebers von ihm festgelegte Prüfungen (§14 BetrSichV) an Arbeitsmitteln (vgl. Betriebsmitteln) durchzuführen. Die Realisierung der Prüfpflicht trifft als Arbeitgeberpflicht den Arbeitgeber oder seine nach §13 ArbSchG verantwortlichen Personen. Die zur Prüfung befähigte Person ist nur das Werkzeug zur Durchführung der Prüfpflicht. Die geringsten Anforderungen an die Vertretung im Sinne eines Handelns für einen anderen ergeben sich aus dem OWiG bzw. inhaltsgleich dem StGB.
So ist den §§9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG und §14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB zu entnehmen, dass es Voraussetzung ist, dazu eine ausdrückliche Beauftragung in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen. Nun kann man über den Begriff »ausdrücklich« diskutieren. Fest dürfte stehen, dass hierbei keine Formvoraussetzungen, wie eine Bestellung (Schriftform §13 Abs. 2 ArbSchG, §13 DGUV-Vorschrift 1), bestehen. Der feste Wille des einen zur Beauftragung und die Akzeptanz des anderen wird ausreichen.
Ist der Prüfer Beauftragter?
Die zur Prüfung befähigte Person bekommt einen Auftrag – nämlich, die prüfpflichtigen Arbeitsmittel zu prüfen. Die Organisation bzw. Veranlassung, jedoch nicht Durchführung der Prüfung, ist eine Aufgabe, die dem Inhaber des Betriebs (Eigentümer, Arbeitgeber, Betreiber) obliegt. Sie erfolgt jedoch durch die zur Prüfung befähigte Person nicht in eigener Verantwortung, sondern in der des Arbeitgebers, als Adressat der BetrSichV (§14 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV: »hat der Arbeitgeber … prüfen zu lassen«). Daraus ergibt sich, dass die zur Prüfung befähigte Person keine Aufgabe übernimmt, die dem Inhaber des Betriebs obliegt. Sie rückt damit nicht in die Beauftragtenstellung ein, die sie zum Handeln für einen anderen verpflichtet.
Hat der Prüfer Garantenstellung?
Weiterhin ist fraglich, ob die zur Prüfung befähigte Person aufgrund ihrer Prüfaufgabe eine Garantenstellung innehat. Eine Stellung als Beschützergarant ist abzulehnen, da ihr keine Verpflichtung zum Schutz von Rechtsgütern anderer gegen von außen kommende Gefahren zukommt. Auch für den Überwachungsgaranten müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Diese wären:
Es ist also festzustellen, dass die zur Prüfung befähigte Person nicht in eine Garantenstellung einrückt, die zu einer Handlungsverpflichtung zur präventiven Abwendung des Erfolgs führt. Insbesondere sind die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nicht bei ihr.
Die zur Prüfung befähigte Person mag für das Prüfergebnis verantwortlich sein und ggf. auch dafür haften. Da jedoch die Prüfung eine Momentaufnahme ist und sich der Zustand der Anlage bzw. des Betriebsmittels im Anschluss an die Prüfung der Kenntnis und der Einflussnahme des Prüfers entzieht und sich dabei auch ändern kann, kann keine Garantenstellung bestehen. Wollte man sie unter Bezugnahme auf die Prüftätigkeit als sicherheitsrelevante Funktion bejahen, so bestände sie nur für den Augenblick der Feststellung des Prüfergebnisses.
Handeln zur Vermeidung unterlassener Hilfeleistung?
Bei den in Rede stehenden Taterfolgen des §§222, 229 i. V. m. 13 StGB, die ein Garant durch Unterlassen bewirken kann, handelt es sich um sogenannte unechte Unterlassungsdelikte. Ein echtes Unterlassungsdelikt ist in §323c StGB genannt und heißt auch gleich so: unterlassene Hilfeleistung. Allerdings setzt diese erst nach Eintritt des Unglücksfalls bzw. der gemeinen Gefahr oder Not an und hat keinen präventiven Charakter. Hätte es einen solchen, wäre die Abgrenzung zur Nötigung schwierig.
Um hier ein aktuell diskutiertes Beispiel zu konstruieren: Fährt jemand bei vollem Bewusstsein und bester Gesundheit mit 250 km/h über die freigegebene Autobahn, so berechtigt dies keinen anderen, ihn auf dem Wege präventiver Hilfeleistung abzubremsen. Hier könnte sogar §240 Abs. 1 StGB im Raum stehen. Endet die Fahrt zum Beispiel an einem Baum mit entsprechenden Verletzungen und der andere fährt vorbei, dann hat er in diesem Moment den Tatbestand des §323c StGB verwirklicht. Zusammenfassend: Mangels Präventionsansatz eignet sich der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nicht zur Konstruktion einer Garantenstellung, die die zur Prüfung befähigte Person zum Handeln bestimmt.
Hieraus ziehen wir nun folgendes Zwischenfazit: Weder ein Handeln für einen anderen noch eine Garantenstellung liegen bei der zur Prüfung befähigten Person vor.
Geschäftsführung ohne Auftrag?
In Betracht könnte noch die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag kommen. Hierbei handelt in Abwesenheit des eigentlichen Geschäftsherrn ein anderer, ohne dafür einen Auftrag zu haben. Klassisches Beispiel: Brennt das eigene Haus während der Abwesenheit des Hauseigentümers (Geschäftsherrn) und ruft der Nachbar die Feuerwehr oder beginnt selbst einen Löschversuch, so liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Wichtigstes Kriterium hierbei ist, dass die Handlung im Interesse des Geschäftsherrn und mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfolgt (§677 BGB). Nun könnte man argumentieren, dass es im Interesse des Geschäftsherrn liegen muss, dass niemand an seinen Anlagen verunfallt. Über §§679, 680 BGB könnte sicherlich auch die Anlagenabschaltung begründet werden. Jedoch gibt es keine Rechtspflicht zur Geschäftsführung ohne Auftrag, so dass damit auch keine Handlungspflicht verbunden ist. Auch muss hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. An dieser Schwelle scheitert ein Abschalten dann, wenn es mildere Mittel gibt.
Zugang zur gefährlichen Anlage verhindern
Ein solches wäre die Abschrankung. Dazu werden die Personen, die sonst Kontakt zur Anlage hätten, von ihr ferngehalten. Durch die zur Prüfung befähigte Person kann dies über eine beliebige vor Ort anwesende Person veranlasst werden, indem die Situation und deren Gefährlichkeit erklärt wird. Auch wird man hier festzustellen haben, dass die gefährliche Situation nicht erst durch die Prüfung entstanden ist. Vielmehr bestand sie schon deutlich länger und ist durch die Prüfung erst offenkundig geworden.
Nun soll das kein Plädoyer für das kölsche Grundgesetz »Et hätt noch immer jot jejange« sein, aber im Sinne der Verhältnismäßigkeitsabwägung in Verbindung mit dem tatsächlich milderen Mittel des Fernhaltens von potenziell Betroffenen, dürfte dies ein gangbarer Weg sein, bis derjenige, der die Entscheidung zu treffen hat, verfügbar ist. Gegebenenfalls sind bei den vor Ort anwesenden Personen auch Anweisungen vorhanden, wie beispielsweise eine verfahrenstechnische Anlage im Falle eines Störfalls oder Fehlers sicher heruntergefahren werden kann. Eventuell führt das reflexartige Abschalten zu einem weitaus größeren Unfall, als der mutmaßlich zu verhindern gewollte.
Hierbei kommen wir natürlich auf eine Abwägung im Stile des sogenannten Trolley-Problems bzw. Trambahn-Dilemmas – eines moralphilosophischen Gedankenexperiments, was ich hier aber nicht weiter darstellen möchte. Dieses Störfallmanagement dürfte nicht bei jeder zur Prüfung befähigten Person präsent oder geläufig sein, so dass nicht jeder, der einen Fehler feststellt, sofort die Anlage abschalten soll. Damit stoßen dann auch die konstruierten Beispiele an ihre Grenzen, da ihre Hauptbedingungen von einer eklatanten Vernachlässigung sämtlicher Betreiberpflichten zu Lasten der zur Prüfung befähigten Person ausgehen.
Letztlich führen sie uns zu so einem moralphilosophischen Gedankenexperiment oder eben verfassungsrechtlichen Streitfragen zwischen körperlicher Unversehrtheit und Gewährleistung des Eigentums, die sich nur im Wege der Anwendung praktischer Konkordanz (Anm. d. Red.: im Einklang stehend) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit so lösen lassen, dass beide Grundrechte dem Kern und Wesen nach erhalten bleiben müssen. Da es aber tatsächlich mildere Mittel als die Abschaltung gibt, ist diese unter keinen Umständen zulässig.
Keine grundsätzliche Lösung durch Prüfer
Die Lösung eines solchen Grundrechtsstreits können wir jedoch nicht von der zur Prüfung befähigten Person erwarten. Hier müssen wir auf ihre Aufgabe zurückkommen: Sie soll im Auftrag des Arbeitsgebers, die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel prüfen. Die Gewährleistung der Sicherheit, zu der die Prüfung einen guten Beitrag leistet, ist Sache des Arbeitgebers.
Die zur Prüfung befähigte Person ist nicht berufen, Versäumnisse des Arbeitgebers zu heilen und an seiner statt zu handeln. Wenn sie die einzige Person ist, die die Gefährlichkeit der Anlage kennt, dann ist es ihre Pflicht, zu warnen und nach bestehenden Möglichkeiten andere Personen fernzuhalten. Eine Verpflichtung, die gefährliche Anlage eigenmächtig abzuschalten, zumal da sie die Situation sowie die Folgen der Abschaltung nicht vollständig überblicken kann, hat sie nicht.
Im Vorfeld zu regeln
Machiavelli hat einmal festgestellt, dass es der gewöhnliche Fehler der Menschen sei, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken. Wie immer ist es besser, Störfallsituationen bereits im Vorfeld zu regeln und dafür Entscheidungsvorgaben zu machen. Dabei kann natürlich auch die zur Prüfung befähigte Person autorisiert werden, bei gefährlichen Fehlern abzuschalten. Dann liegt jedoch die Verantwortung beim Entscheider. Dieser erklärt sich so bereits im Vorfeld mit den Folgen der Abschaltung einverstanden, so dass das Dilemma bei der zur Prüfung befähigten Person nicht wirksam wird. Derjenige der dann abschaltet, bleibt Gehilfe bzw. Werkzeug.
FÜR SCHNELLLESER
Ein Organisationsverschulden kann nicht durch den Prüfer behoben werden
Akute Sofortmaßnahmen sind in beschränktem Umfang möglich und geboten
QUELLE:
de – das elektrohandwerk
AUTOR:
Markus Klar, Autor der Rubrik Praxisprobleme, Greiz