Neue Arbeitsstättenregeln für Beleuchtungen

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28.10.2022 00:01 Uhr

Alle für eine Innen-, Außen- und Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsstätten relevanten Arbeitsstättenregeln wurden überarbeitet und mit Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1.3.2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen der Arbeitsstättenregeln fasst dieser Beitrag zusammen.

Verschiedene Arbeitsstättenregeln konkretisieren die Beleuchtung von Arbeitsstätten zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Diese gelten für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Zu Arbeitsstätten zählen Orte innerhalb und außerhalb von Gebäuden eines Betriebes oder einer Baustelle.

Aufhebung der Arbeitsstättenregel ASR A3.4/7

Eine Beleuchtung einer Arbeitsstätte unterteilt sich in eine

  • Beleuchtung von Arbeitsstätten innerhalb von Gebäuden,
  • Beleuchtung von Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden,
  • Beleuchtung von Arbeitsstätten auf Baustellen,
  • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten und
  • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten auf Baustellen.

Die Kriterien für die einzelnen Beleuchtungen finden sich in verschiedenen Arbeitsstättenregeln. Ein Teil der Arbeiten an den Arbeitsstättenregeln war das Aufheben der Arbeitsstättenregel ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung und das Ergänzen der bisher darin enthaltenen Forderungen in anderen Arbeitsstättenregeln (Bild 1). Relevant für eine Beleuchtung von Arbeitsstätten sind nun die ASR A3.4 Beleuchtung, ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sowie ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung:

  • Beleuchtung von Arbeitsstätten innerhalb von Gebäuden: ASR A3.4 – unverändert
  • Beleuchtung von Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden: ASR A3.4 – unverändert
  • Beleuchtung von Arbeitsstätten auf Baustellen: ASR A3.4 – unverändert
  • Sicherheitsbeleuchtung von Fluchtwegen und Notausgängen: ASR A2.3 und ASR A3.4/7 – Inhalte der ASR A3.4/7 der ASR A2.3 zugeordnet
  • Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und Bereichen mit besonderer Gefährdung: ASR A3.4/7 – Inhalte der ASR A3.4/7 der ASR A3.4 zugeordnet
  • Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsstätten auf Baustellen: ASR A3.4/7 – Inhalte der ASR A3.4/7 der ASR A2.3 und der ASR A3.4 zugeordnet

Änderungen und Neuerungen

Weitere Arbeiten an den Arbeitsstättenregeln bezogen sich auf Änderungen und Neuerungen in den Arbeitsstättenregeln ASR A3.4, ASR A2.3 und ASR A1.3, die meisten zu Sicherheitsbeleuchtungen in beiden Bereichen:

Beleuchtung von Arbeitsstätten innerhalb von Gebäuden

Die Begriffe »Arbeitsräume, Arbeitsplätze und Tätigkeiten« wurden ersetzt durch die Begriffe »Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche«. Zusätzlich durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind Beleuchtungsstärken und Farbwiedergaben für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, die nicht im Anhang enthalten sind.

Beleuchtung von Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden

Die Begriffe »Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze und Tätigkeiten« wurden ersetzt durch die Begriffe »Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche«. Zusätzlich durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln sind Beleuchtungsstärken und Farbwiedergaben für Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Bereiche, die nicht im Anhang enthalten sind.

Beleuchtung von Arbeitsstätten auf Baustellen

Hier gab es dieselben Änderungen wie bei Arbeitsstätten außerhalb von Gebäuden.

Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Notausgänge

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege und Notausgänge ist nur noch in der ASR A2.3 und ASR A1.3 konkretisiert. 

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen:

Prinzipiell wird zwischen Hauptfluchtwegen und Nebenfluchtwegen differenziert. Diese führen zu einem Bereich im Freien oder zu einem sicheren Bereich.

  • Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf eines Fluchtweges müssen und Sammelstellen sollen mit hoch positionierten Rettungszeichen nach ASR A1.3 deutlich gekennzeichnet sein.
  • Bei Hauptfluchtwegen sind zur Kennzeichnung das Sicherheitszeichen E001 »Notausgang links« oder E002 »Notausgang rechts« in Verbindung mit dem Zusatzzeichen »Richtungspfeil« zu verwenden.
  • Bei Nebenfluchtwegen sind zur Kenn­zeichnung das Sicherheitszeichen D-E019 »Notausstieg« oder E016 »Notausstieg
    über Leiter« ggf. in Verbindung mit dem Zusatzzeichen »Richtungspfeil« zu ver­wenden
    .
  • Sammelstellen sind durch das Sicherheitszeichen E007 »Sammelstelle« zu kennzeichnen.
  • Für von innen oder außen beleuchtete Rettungszeichen gelten die Forderungen der DIN 4844-1 im Netzbetrieb und der DIN EN 1838 im Notbetrieb (Tabelle 1).
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  • Eine Beleuchtung der Rettungszeichen darf nicht durch eine Beleuchtung der Umgebung überstrahlt werden.
  • Die Dauer der Erkennbarkeit von innen oder außen beleuchteten Rettungszeichen muss im Notbetrieb ≥ 0,5h betragen.
  • Die Erkennungsweite eines Rettungszeichens ergibt sich aus Tabelle 3 der ASR A1.3. Für von innen beleuchtete Rettungszeichen in Dauerschaltung gilt die doppelte Erkennungsweite.
  • Bei Hauptfluchtwegen soll die Unterkante eines Rettungszeichens über einer Tür oder einem Notausgang zwischen 2,0m und 2,5m (Bild 2a) bzw. an einer Wand parallel zum Fluchtweg zwischen 1,7m und 2,0m (Bild 2b) oberhalb des Fußbodens positioniert sein. Bei Räumen mit einer Höhe > 5,0m können Rettungszeichen unter Beachtung des Blickfeldes von Personen auch höher positioniert werden.
  • Die Beleuchtungsstärke für Bereiche im Freien oder sichere Bereiche am Ende eines Fluchtweges einschließlich außen liegender Treppen und Sammelstellen muss ≥ 1,0lx sein, gemessen in maximal 0,2m Höhe.
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Beleuchtung für Fluchtwege und Notausgänge: Prinzipiell kann eine Sicherheitsbeleuchtung für folgende Räume und Bereiche notwendig sein:

  • mit hoher Personenbelegung
  • mit großer Flächenausdehnung
  • ohne natürliche Beleuchtungen
  • Anwesenheit ortsunkundiger Personen (z.B. Kunden und Besucher)
  • erhöhte Gefährdung (z.B. durch Stolpern oder Stürzen)
  • unübersichtliche Führung von Fluchtwegen (z.B. Fluchtwege mit vielen Richtungsänderungen)
  • eingeschränkte Erkennbarkeit von Fluchtwegen (z.B. neben dem Fluchtweg abgestellte Arbeitsmittel oder Lagergut)

Für die Sicherheitsbeleuchtung gelten nachstehende Parameter:

  • Die Beleuchtungsstärke auf der Mittellinie des Fluchtweges muss ≥ 1,0lx betragen, gemessen in maximal 0,2m Höhe, mit einer Gleichmäßigkeit u0 ≥ 0,025 (Bild 3).
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  • Diese Beleuchtungsstärke muss nach einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zu 50% nach 5s und zu 100% nach 60s vorhanden sein, wenn nicht regelmäßig viele ortsunkundige Personen anwesend sind, bzw. zu 100% nach 1s, wenn regelmäßig viele ortsunkundige Personen anwesend sind.
  • Hinweis: In bestehenden Sicherheitsbeleuchtungen gelten bis zu einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau der jeweiligen Arbeitsräume oder Bereiche weiter 100% nach 15s statt 50% nach 5s und 100% nach 60s.
  • Eine störende Blendung durch die Sicherheitsbeleuchtung ist zu vermeiden.
  • In Verbindung mit einer Sicherheitsbeleuchtung sollten Rettungszeichen von innen beleuchtet sein.
  • Regelmäßige Prüfung nach den Regeln der Technik und den Herstellervorgaben.

Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche ist nur noch in der ASR A3.4 konkretisiert. 

  • Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche, in welchen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten gefährdet ist, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
  • Die Beleuchtungsstärke muss ≥ 15,0lx betragen, gemessen auf der Bezugsebene, mit einer Gleichmäßigkeit u0 ≥ 0,1. Bewährt hat sich eine Beleuchtungsstärke von 0,1 · Ēmin der Allgemeinbeleuchtung (Bild 4).
  • Regelmäßige Prüfung nach der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellervorgaben.
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Sicherheitsbeleuchtung von Arbeitsstätten auf Baustellen

  • Für Fluchtwege auf Baustellen mit einer natürlichen Beleuchtung < 1 lx oder ohne natürliche Beleuchtung während der Arbeitszeiten ist eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig. Die Beleuchtungsstärke auf der Mittellinie des Fluchtweges muss ≥ 1,0 lx betragen, gemessen in maximal 0,2 m Höhe, ohne Vorgabe einer Gleichmäßigkeit u0.
  • Für Arbeitsplätze und Bereiche auf Baustellen mit einer natürlichen Beleuchtung < 1 lx oder ohne natürliche Beleuchtung während der Arbeitszeiten ist eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig. Die Beleuchtungsstärke muss ≥ 1,0 lx bei Baustellen über Tage bzw. ≥ 15,0 lx bei Baustellen unter Tage betragen, gemessen auf der Bezugsebene, ohne Vorgabe einer Gleichmäßigkeit u0.

Fazit für die Praxis

Die Überarbeitung der für die Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung relevanten Arbeitsstättenregeln ist mit vielen Änderungen und Neuerungen verbunden, speziell bei den Sicherheitsbeleuchtungen. Alle in der Elek­trotechnik und Lichttechnik beratenden und ausführenden Fachunternehmen müssen sich nun auf diese einstellen. Grundsätzlich gelten die überarbeiteten Arbeitsstättenregel ASR A2.3, ASR A3.4 und ASR A1.3 für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Sie sind auch, bis auf einige Ausnahmen, auf bestehende Arbeitsstätten anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann auch andere Lösungen als die Vorgaben der Arbeitsstättenregeln wählen. Diese müssen aber zum gleichen Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten führen. Auch Fachunternehmen müssen im Zusammenhang mit Arbeiten auf Baustellen diese für ihre eigenen Beschäftigten umsetzen.

Hinweis: Alle Arbeitsstättenregeln stehen auf der Homepage des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter folgendem Link kostenfrei zum Download zur Verfügung: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html.

Literatur

[1] ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
[2] ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge
[3] ASR A3.4: Beleuchtung
[4] ASR A1.3: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Änderungen
[5] ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge – Änderungen
[6] ASR A3.4: Beleuchtung – Änderungen

Für Schnellleser

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung wurde aufgehoben und deren Inhalte in andere ASR überführt

Relevant für eine Beleuchtung von Arbeitsstätten sind nun die ASR A3.4, ASR A2.3 und ASR A1.3

QUELLE:

de – das elektrohandwerk

AUTOR: 

Dipl.-Ing. Rainer Langer