Der Gebäudesektor birgt ein enormes Potenzial, um den Klimaschutz in Deutschland voranzutreiben. Denn rund 35 Prozent der gesamten Endenergie werden hierzulande in Gebäuden verbraucht, insbesondere für Heizung und Warmwasser. Und ein effizienterer Umgang ist nicht in Sicht: Aktuelle Daten zeigen, dass der Verbrauch unverändert hoch bleibt. Und mit über 60 Prozent sichern fossile Energieträger wie Gas und Öl weiterhin den Großteil der Wärmeversorgung.
Umso wichtiger ist es, die Wärmeerzeugung sowie die Kälteerzeugung im Gebäudebestand zu modernisieren und verstärkt auf nachhaltige und erneuerbare Energien zu setzen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat die Bundesregierung ein zentrales Regelwerk für Energieeffizienz sowie Klimaschutz im Gebäudesektor geschaffen. Es soll den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen in diesem Bereich deutlich senken.
Seit seinem Inkrafttreten am 1. November 2020 vereint es die Regelungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Und mit der jüngsten Novelle vom 1. Januar 2024 setzt das Gebäudeenergiegesetz gezielt auf Maßnahmen zur Heizungsmodernisierung und die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien. Damit schafft das GEG die Grundlagen, um den Gebäudebestand Schritt für Schritt klimafreundlicher und zukunftsfähig zu gestalten.
Die wesentlichen Inhalte und Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes sind:
- Das GEG definiert verbindliche Effizienzstandards für die Dämmung und die Technik zum Heizen von Neubauten und Bestandsgebäuden.
- Neubauten müssen einen erheblichen Teil ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.
- Bestandsgebäude unterliegen Nachrüstpflichten, etwa für die Dämmung und den Austausch alter Heizkessel.
Attraktive Förderprogramme unterstützen den Einsatz nachhaltiger Technologien und die Erfüllung hoher Effizienzstandards über die Mindestvorgaben hinaus.
Die wichtigsten Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes 2024 im Überblick
Mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz 2024 setzt Deutschland einen starken Impuls in eine energieeffiziente und klimafreundliche Zukunft im Gebäudebereich. Das GEG vereint moderne Anforderungen und fördert Innovationen, um den Energieverbrauch nachhaltig zu senken – und das mit ganz konkreten, praxistauglichen Maßnahmen für Neubauten und Bestandsgebäude.
Dabei stehen nicht nur die Reduzierung von CO₂-Emissionen, sondern auch die Verwendung erneuerbarer Energien und die Senkung der Heizkosten im Fokus. Ein Blick auf die vielseitigen Vorgaben zeigt, wie das GEG Bauherren, Eigentümer und Modernisierer unterstützt, ihre Gebäude fit für eine klimaneutrale Zukunft zu machen.
© guteksk7 - #637318802 Adobe Stock
GEG-Anforderungen im Neubau: energieeffizient und zukunftssicher bauen
Das Gebäudeenergiegesetz formuliert klare Anforderungen an Neubauten, um den Energieverbrauch von Anfang an niedrig zu halten und die Nutzung von fossilen Energieträgern zu verringern. Im Zentrum stehen die Reduzierung des Primärenergiebedarfs und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien. Die maßgeblichen Vorgaben sind:
- Primärenergiebedarf: Bei Neubauten darf der Jahres-Primärenergiebedarf nicht höher als 45 Prozent sein im Vergleich zu einem Referenzgebäude wie das Effizienzhaus 55. Dieser Wert bezieht alle energieverbrauchenden Faktoren ein wie Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung.
- Erneuerbare Energien: Mindestens 65 Prozent des Heizenergiebedarfs müssen durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies kann über Solarthermie, Biomasse (z. B. Pelletheizungen), Wärmepumpen oder andere regenerative Heiztechnologien geschehen.
- Hohe Dämmstandards: Die energetische Qualität der Gebäudehülle ist entscheidend. Diese Standards betreffen alle außenliegenden Bauteile wie Wände, Dächer, Fenster und Türen.
- Förderprogramme: Über die KfW werden Neubauten gefördert, die den Effizienzhaus-Standard 40 QNG erreichen. Eine zielgerichtete Energieoptimierung zahlt sich also nicht nur durch niedrigere Betriebskosten, sondern auch durch attraktive Zuschüsse aus.
GEG-Anforderungen für bestehende Gebäude: Das ist jetzt Pflicht
Das Gebäudeenergiegesetz sieht für Bestandsgebäude umfassende Nachrüstpflichten und Modernisierungsstandards vor. Ziel ist es, ältere Gebäude schrittweise auf ein energieeffizienteres Niveau zu bringen. Die wichtigsten Anforderungen sind:
- Heizungstauschpflicht: Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und nicht der Brennwert- oder Niedertemperaturtechnik entsprechen, müssen ausgetauscht werden. Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit 2002 in der Immobilie wohnen, sind hiervon jedoch befreit.
- Dämmung oberster Geschossdecken: Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen müssen gedämmt sein. Diese Pflicht besteht bereits seit Ende 2015, jedoch mit Ausnahmen für langjährige Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Dämmung freiliegender Rohre: Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden, um Wärmeverluste zu reduzieren.
- Vorgaben bei Bauteiländerungen: Werden Fenster, Dächer oder Fassaden erneuert oder saniert, müssen bestimmte U-Werte erreicht werden, um den Wärmeschutz zu optimieren.
- Erneuerbare Energien bei Heizungsmodernisierungen: Ab Inkrafttreten der regionalen Wärmeplanung müssen neue Heizsysteme in Bestandsgebäuden 65 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.
Dabei enthält das Gebäudeenergiegesetz umfangreiche Übergangsfristen, Sonderregelungen und Härtefallregelungen, die den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien erleichtern und Rücksicht auf individuelle Umstände nehmen.
Dazu gehören unter anderem Ausnahmen für bestimmte Heizungen, die noch vor dem Stichtag 2023 bestellt wurden. Ebenfalls gibt es zusätzliche Fristen bei der Einführung kommunaler Wärmepläne und Regelungen innerhalb der Stadtentwicklung, die den Austausch von lang genutzten Bestandsheizungen (z. B. Gas- oder Ölheizungen) sozialverträglich gestalten sollen.
Gebäudeenergiegesetz & U-Werte: Diese Vorgaben gelten bei Sanierung und Modernisierung
Das Gebäudeenergiegesetz definiert klare Mindestanforderungen an die Dämmqualität, indem es die sogenannten U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizienten) für verschiedene Bauteile festlegt. Grundsätzlich geben U-Werte an, wie viel Wärme durch Wände, Dächer oder Fenster nach außen entweichen kann.
Insbesondere für die energetische Sanierung und Modernisierung von bestehenden Gebäuden und ein effizientes Heizen sind diese Angaben wesentlich. Denn sie stellen sicher, dass die Dämmqualität auf das gesetzlich vorgeschriebene Niveau gebracht wird.
Hier sind die wichtigsten U-Werte übersichtlich zusammengefasst:
BAUTEIL
|
ANWENDUNGSBEREICH
|
U-WERT (W/m²K)
|
ORIENTIERUNGSWERTE FÜR MAßNAHMEN
|
Außenwände
|
Außenwände beheizter Räume
|
≤ 0,24
|
12 bis 16 cm starke Dämmung
|
Dachflächen
|
Dachschrägen und Steildächer
|
≤ 0,24
|
Dämmung von 14 bis 18 cm
|
Flachdächer
|
≤ 0,20
|
Dämmung von 16 bis 20 cm
|
Oberste Geschossdecken
|
zwischen beheizten und unbeheizten Bereichen
|
≤ 0,24
|
14 bis 18 cm starke Dämmung
|
Fenster
|
Austausch Fenster
|
≤ 1,30
|
Uw-Wert des gesamten Fensters mit Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
|
Austausch Verglasung
|
≤ 1,10
|
Mit Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung, für Sonderverglasungen gelten andere Werte
|
Austausch Dachflächenfenster
|
≤ 1,40
|
Mit Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung
|
Keller
|
Wände und Decken gegen unbeheizte Keller oder Bodenplatte
|
≤ 0,30
|
10 bis 14 cm starke Dämmung
|
Decken gegen unbeheizte Keller oder Bodenplatte
|
≤ 0,50
|
Bei Aufbau des neuen Fußbodens auf beheizter Seite: 4 bis 5 cm dicke Dämmung
|
Decken zur Außenluft
|
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen
|
≤ 0,24
|
z. B. Durchfahrten, Carports etc. unterhalb eines beheizten Gebäudeteils: 14 bis 18 cm dicke Dämmschicht
|
Die Anforderungen an die U-Werte im Gebäudeenergiegesetz sind vor allem in Anlage 1 und 7 definiert. Ebenso enthält der § 49 (Absatz 1) des GEG detaillierte Vorgaben und Informationen zur energetischen Qualität und U-Werten bei baulichen Änderungen im Bestand.
Heizsysteme in Bestandsgebäuden mit dem GEG klimafreundlich gestalten
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024 gibt eine klare Richtung vor: Bestandsgebäude sollen zunehmend auf Heizsysteme umgestellt werden, die mindestens 65 Prozent ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen decken. Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nicht-Wohngebäude.
Dennoch müssen bestehende Heizungen und Anlagen nicht zwangsläufig erneuert werden. Aktuell können sie auch weiterhin genutzt und repariert werden. Ist jedoch ein Austausch unvermeidbar, gelten mehrjährige Übergangsfristen. In dieser Zeit darf eine Gasheizung eingebaut werden, solange sie technisch für die spätere Nutzung von erneuerbaren Energien wie grünem Wasserstoff oder biogenem Gas ausgelegt ist.
Darüber hinaus sind die neuen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes eng mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Diese verpflichtet Städte und Gemeinden, konkrete Pläne zur Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln: Großstädte bis 2026 und kleinere Städte bis 2028.
Damit soll der Ausbau regionaler Wärmenetze vorangetrieben werden, die auf erneuerbare Energien oder umweltfreundliche Abwärme setzen. Sobald in einer Region ein solches klimafreundliches Wärmenetz verfügbar ist, müssen Eigentümer ihre Heizungen oder Heizungsanlagen darauf umstellen oder ein entsprechendes Heizsystem neu installieren.
© janvier - #861177799 Adobe Stock
Für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden stehen nach dem GEG mehrere Technologien zur Auswahl:
- Fernwärme
- Hybridheizung
- Solarthermie-Anlagen
- elektrische Wärmepumpe
- Biomasse-Heizung (zum Beispiel eine Pelletheizung)
- Gasheizung mit grünem Wasserstoff oder biogenem Gas
Um sicherzugehen, dass die neue Heizungsanlage die geforderte Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllt, kann ein zugelassener Experte (etwa ein Heizungsinstallateur, Elektrotechniker oder BAFA-registrierter Energieberater) dies berechnen. Die Berechnung basiert üblicherweise auf der Norm DIN V 18599.
In bestimmten Fällen wird auch eine Energieberatung beim Einbau von Heizungen auf Basis von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen gefordert, um die Einhaltung der GEG-Anforderungen zu gewährleisten.
Von Energieausweis bis Inspektionspflicht – zusätzliche Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz
Um die Energieeffizienz im Gebäudebereich zu fördern und den Klimaschutz zu unterstützen, gibt es im Gebäudeenergiegesetz weitere relevante Regelungen und Vorschriften.
So ist ein zentraler Bestandteil der Energieausweis, der bei jedem Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie nach dem GEG verpflichtend ist. Der Energieausweis gibt zukünftigen Käufern und Mietern einen Einblick in die energetische Qualität des Gebäudes und ermöglicht eine Einschätzung der voraussichtlichen Energiekosten.
Weiterhin ist für Sanierungsmaßnahmen ein Nachweis der GEG-Konformität erforderlich, den ein Wärmeschutz-Sachverständiger ausstellt. Bei genehmigungsfreien Modernisierungsprojekten kann stattdessen eine Erklärung des ausführenden Fachbetriebs genügen. Die Bescheinigungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Zudem fördert das Gebäudeenergiegesetz indirekt die eigene Stromproduktion aus erneuerbaren Energien. So lässt sich selbst erzeugter Strom – etwa durch Photovoltaik-Anlagen – positiv auf die Energiebilanz des Gebäudes anrechnen, sodass der gesetzliche Standard zur Energieeffizienz leichter erreicht wird.
© gopixa - #198315484 Adobe Stock
Weiterhin müssen nach dem GEG Klima- und Lüftungsanlagen regelmäßig von qualifizierten Fachkräften geprüft werden. So wird sichergestellt, dass sie effizient und gesetzeskonform arbeiten. In bestimmten Fällen ist es zudem vorgeschrieben, dass neu installierte Anlagen mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet sind.
In Neubauten und größeren Bestandsgebäuden (ab 6 Wohneinheiten) fordert das Gebäudeenergiegesetz einen hydraulischen Abgleich für wassergeführte Heizsysteme – insbesondere bei Neuinstallation oder Modernisierung von Heizungen und Heizungsanlagen. Diese Anforderungen gelten für Gebäude, die regelmäßig beheizt werden.
Zusätzlich überprüfen Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau die Einhaltung des GEG-Standards von Heizsystemen. Verstöße gegen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes können Behörden als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit einem entsprechenden Bußgeld belegen.
Neue Förderungen seit 2024 – bis zu 70 Prozent für klimafreundliche Heizungen
Seit Januar 2024 bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) attraktive Zuschüsse für die Modernisierung von Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energien. Ergänzend gibt es ebenfalls einen zinsgünstigen KfW-Kredit. Die Fördermaßnahmen umfassen:
- Basisförderung: 30 Prozent Zuschuss auf die Investitionskosten für Heizungen mit erneuerbaren Energien, wie z. B. Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Solarthermieanlagen.
- Einkommensabhängiger Bonus: Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro jährlich erhalten zusätzlich einen Zuschuss von 30 Prozent.
- Klimageschwindigkeits-Bonus: Bis Ende 2028 wird ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu 20 Prozent gewährt für selbstnutzende Eigentümer. Die Heizung muss jedoch mindestens 20 Jahre alt und funktionsfähig sein.
- Effizienz-Bonus: Für besonders umweltfreundliche Wärmepumpen, die z. B. Wasser oder Erdreich als Wärmequelle nutzen, gibt es weitere 5 Prozent. Biomasseheizungen mit sehr niedrigen Emissionen erhalten zusätzlich 2.500 Euro.
Insgesamt ist eine Förderung von bis zu 70 Prozent möglich, allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro begrenzt. Darüber hinaus steht für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und ein Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro haben, ein zinsvergünstigter KfW-Kredit zur Verfügung.
Alles in allem ist das Gebäudeenergiegesetz ein zentraler Schritt, um die nachhaltige Energienutzung und Klimaneutralität im Gebäudebereich voranzutreiben. Durch das GEG wird nicht nur der CO₂-Ausstoß gesenkt, sondern auch der Wert von Gebäuden gesteigert: Immobilien, die mit erneuerbaren Energien betrieben und energetisch optimiert werden, gewinnen langfristig an Attraktivität und Wirtschaftlichkeit.
Messen in Deutschland zum Thema Gebäudeenergie:
Weiterführende Literatur und Bücher zum Thema Gebäudeenergiegesetz:
GEG 2024 im Bild – 2. Auflage
Praxisgerecht kommentiert und grafisch aufgestellt von Dipl.-Phys. Klaus Lambrecht Dipl.-Ing. Uli Jungmann
GEG 2024
Guide für die Praxis von Dr.-Ing. Heike Kempf, Manfred Leyendecker, Martin Rumberg, Dipl.-Ing. Wilfriede Renate Schamoni, Gero Suhner, Frank Thiele
Auf dem Weg zum Nullemissionsgebäude
Grundlagen, Lösungsansätze, Beispiele von Manfred Schmidt
DIN V 18599 in der Praxis
Fragestellungen und Anwendungshilfen zur energetischen Bewertung von Gebäuden von Lutz Friedrichs und Martin Wenning
Energiesparendes Bauen
Praxisbuch für Architekten, Infenieure und Energieberater Wohn- und Nichtwohngebäude nach GEG 2023 von Helmut Marquardt